Hauptmenü
- Unsere Gemeinde
- Rathaus & Verwaltung
- Leben & Wohnen
- Freizeit & Vereine
- Wirtschaft & Gewerbe
Regelungen der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 19.01.2021 zur Verlängerung des Lockdowns bis zum 14. Februar 2021:
Die Maßnahmen sollen zeitnah in den Bundesländern umgesetzt werden. Sobald es zu einzelnen Verschriftlichungen der o. g. Regelungen in Baden-Württemberg kommt, werden wir schnellstmöglich unterrichten. Alle Maßnahmen, die auf diesen gemeinsamen Beschlüssen beruhen, sollen zunächst befristet bis zum 14. Februar 2021 gelten. Bund und Länder werden rechtzeitig vor dem Auslaufen der Maßnahmen zusammenkommen, um über das Vorgehen nach dem 14. Februar zu beraten.
Impftermine für das Kreisimpfzentrum in Ummendorf können ab dem 19. Januar gebucht werden!
Das Kreisimpfzentrum Ummendorf wird vom Landratsamt Biberach betrieben.
Alle Informationen zu diesem Impfzentrum erhalten Sie auch auf der Homepage des Landkreises unter www.biberach.de.
Das Kreisimpfzentrum wird am 22. Januar den Betrieb aufnehmen. Voraussetzung dafür ist eine rechtzeitige Lieferung des Impfstoffes.
Die Termine für Impfungen können ab 19.01.2021 über die Hotline „116 117“ oder online über www.impfterminservice.de vereinbart werden.
Wenn Sie Hilfe bei der Buchung von Impfterminen benötigen,
können Sie sich gerne bei uns im Rathaus Ingoldingen
unter 07355 9304-12, Fr. Geiger, melden.
Allgemeine Informationen zur Corona-Schutzimpfung
Unter www.zusammengegencorona.de/impfen ist ein erweitertes Informationsangebot abrufbar, das bundeseinheitliche Informationen rund um die Schutzimpfung bereithält und weiter ausgebaut wird. Hier können sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Fachleute sich für einen Newsletter-Infoservice anmelden, um auf dem Laufenden zu bleiben. Wichtige Materialien, wie zum Beispiel der Einwilligungsbogen und das Aufklärungsmerkblatt zur Corona-Schutzimpfung sowie Leitfäden, sind unter www.zusammengegencorona.de/downloads eingestellt.
Erweiterung der Hotline 116 117
Ebenfalls ist ein erweiterter Informations-Service der 116 117 (kostenlos, täglich von 8 bis 22 Uhr) gestartet. Fragen der Bürgerinnen und Bürger rund um Corona-Schutzmaßnahmen und die Corona-Schutzimpfung werden hier beantwortet.
Die Notrufnummer 112 soll für Fragen zur Corona-Schutzimpfung (Terminvereinbarung, Rückfragen zur Corona-Schutzimpfung, etc.) nicht genutzt werden.
Vergabe von Impfterminen
Entsprechend der Empfehlung des Ministeriums für Soziales und Integration wird im Landkreis Biberach zu Beginn ein Großteil der Impfdosen genutzt, um über ein mobiles Impfteam in den Pflegeheimen zu impfen. Darüber hinaus werden Impfungen über Termine im Kreisimpfzentrum in Ummendorf vorgenommen. Die Impfungen werden aufgrund der geringeren Anzahl der Impfdosen vorerst nur an einzelnen Wochentagen im Kreisimpfzentrum möglich sein. Sobald weitere Impfstoffe zugelassen bzw. mehr Impfdosen für den Landkreis Biberach verfügbar sind, kann die Anzahl der Impftermine und der Impfungen entsprechend steigen.
Eine Impfung im Impfzentrum erfolgt nur mit Termin. Momentan werden für das Kreisimpfzentrum in Ummendorf noch keine Termine vergeben. Die Impftermine für die Kreisimpfzentren werden ab 19. Januar 2021 vergeben.
Bei der Terminvereinbarung werden gleichzeitig die Termine für Erst- und Zweitimpfung vergeben. Telefonisch ist die Terminvereinbarung über die zentrale Telefonnummer 116 117 möglich, online können Termine über die zentrale Anmeldeplattform https://www.impfterminservice.de/impftermine oder über https://116117.de vereinbart werden.
Kreisimpfzentrum (KIZ) Landkreis Biberach
Die Vorbereitungen in der Gemeindehalle Ummendorf laufen auf Hochtouren.
Das Kreisimpfzentrum im Landkreis Biberach entsteht in der Gemeindehalle Ummendorf (Schulstraße 31, 88444 Ummendorf).
Das Kreisimpfzentrum in Ummendorf und die mobilen Impfteams nehmen ab 22. Januar 2021 im Landkreis Biberach den Impfbetrieb auf.
Zuerst haben entsprechend der Corona-Impfverordnung des Bundes Bürgerinnen und Bürger mit höchster Priorität Anspruch auf Schutzimpfung. Dem Land Baden-Württemberg werden vorerst deutlich weniger Impfdosen zur Verfügung stehen, als ursprünglich angekündigt. Dementsprechend werden vom Land Baden-Württemberg weniger Impfdosen an die Stadt- und Landkreise weiterverteilt. Auch für den Landkreis Biberach können damit zu Beginn nicht so viele Impfungen vorgenommen werden, wie zunächst geplant.
Impfablauf im Impfzentrum
Im Kreisimpfzentrum sind die Abläufe klar strukturiert: direkt am Eingang wird geprüft, ob die Person einen Termin hat. Nach der Registrierung gibt es eine erste Aufklärung in Videoform, danach eine persönliche Aufklärung durch eine Ärztin oder einen Arzt. Nach der eigentlichen Impfung gibt es dann, ähnlich wie etwa bei der Grippe-Impfung, noch eine kurze Beobachtungsphase. Dabei sind die Wege im Impfzentrum so gestaltet, dass möglichst wenige Begegnungen stattfinden und sich keine Wege kreuzen. Im Kreisimpfzentrum Ummendorf gibt es sechs parallele Impfstraßen. Dadurch können mehrere Impflinge parallel ein-geladen und in den Impfprozess eingeschleust werden. Bei voller Besetzung aller Impfstraßen arbeiten im Kreisimpfzentrum Ummendorf 23 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Impfprozess. Das Kreisimpfzentrum in Ummendorf wird ab 22. Januar 2021 aufgrund der zur Verfügung stehenden Impfstoffmenge zunächst mit 180 Impfungen an zwei Tagen pro Woche starten.
Impfreihenfolge der Bevölkerung
Folgende Personen haben zunächst mit höchster Priorität Anspruch auf Schutzimpfung:
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Einrichtung bzw. des Unternehmens)
Die bei der Prüfung des Anspruchs aufgelisteten Nachweise sind gegenüber dem Impfzentrum zum Nachweis der Anspruchsberechtigung und zur Prüfung der Priorisierung vor der Schutzimpfung vorzulegen. Ein ärztliches Zeugnis als Nachweis über das Vorliegen einer bestimmten Erkrankung im Rahmen der ersten Priorisierungsstufe ist nicht erforderlich.
Die Einteilung der priorisierten Bevölkerungsgruppen orientiert sich an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission zur COVID-19-Impfung. Diese Empfehlung ist in der Impfverordnung des Bundes geregelt.
Verlängerung der Einschränkungen ab dem 10. Januar 2021 beschlossen
mit dem Ziel, die 7-Tages-Inzidenz auf unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner zu senken, sind folgende weitere Maßnahmen beschlossen worden:
Der vollständige Beschluss ist angefügt und kann unter https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1834306/75346aa9bba1050fec8025b18a4bb1a3/2021-01-05-beschluss-mpk-data.pdf?download=1 abgerufen werden.
Die Landesregierung hat die zweite Änderungsverordnung der Landesregierung zur Änderung der 5. CoronaVO soeben notverkündet. Die Änderungen treten bereits morgen, 16. Dezember 2020, in Kraft. Neu gefasst wurden insbesondere die §§ 1 a bis h, welche bis einschließlich 10. Januar 2021 den übrigen Regelungen der CoronaVO und den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen vorgehen, soweit diese abweichende Vorgaben enthalten. Insbesondere folgende Regelungsinhalte wurden normiert:
Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist für den Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig, soweit es sich um weitläufige Außenanlagen handelt und keine Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt.
Falls Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil allein weiter verkauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung möglich ist.
Die Einrichtung eines Abholservice ist den genannten Betrieben untersagt; die Lieferung von Waren bleibt zulässig.
Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die genannten Ausnahmen erlaubt.
Wir haben das Wirtschaftsministerium bereits darum gebeten, eine Auslegungshilfe zu Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
untersagt.
Ein nicht-medizinische Alltagsmaske oder vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung muss auch an Einsatzorten getragen werden.
Im Katalog der Ordnungswidrigkeiten wurden Verstöße gegen die neuen Maßnahmen ergänzt.
Die FAQ des Landes wurden auf die geänderte Verordnung angepasst und können auf der Website des Landes unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/ abgerufen werden.
Gemeindeverwaltung Ingoldingen
St. Georgenstraße 1
88456 Ingoldingen
Tel.: 07355 9304-0
Fax: 07355 9304-22
E-Mail schreiben