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Swimmingpool: Befüllung und Entleerung
Die Befüllung eines Swimmingpools oder Schwimmteichs erfolgt in den meisten Fällen mit Trinkwasser.
Die Befüllung selbst muss in der Gemeinde Ingoldingen nach Möglichkeit über die Hausinstallationerfolgen (in Ausnahmefällen ist die Befüllung auch über ein Standrohr der e.wa riss möglich).
Die Versickerung von Poolwasser (ausgenommen natürliche Systeme u. a. Teichanlagen) in den Untergrund ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht erlaubt.
Da das Wasser mit Chemikalien (wie z.B. Chlor, Algenschutzmittel, pH-Senker oder pH‑Heber etc.) aufbereitet wurde, handelt es sich um Abwasser, das bei Einleitung in den Untergrund das Oberflächen- bzw. Grundwasser nachteilig beeinflusst.
Auch ohne chemische Behandlung wird das Wasser – allein durch seinen Gebrauch – in seinen Eigenschaften verändert (z. B. durch Sand, Sonnencreme, Schweiß oder Körperflüssigkeiten). Dadurch wird Poolwasser zu ABWASSER.
Poolwasser darf also nicht versickert werden, sondern muss in den Kanal geleitet werden.
Bei einer Befüllung mit Trinkwasser über die Hausinstallation wird automatisch auch die Abwassergebühr erfasst und in Rechnung gestellt.
Hinweis:
Eine Wasserentnahme über Hydranten darf nur von Personal ausgeführt werden, das dafür geschult, geübt und unterwiesen worden ist. Dies dient dem Schutz von Trinkwasser und dem Rohrnetz, bei welchem durch unsachgemäße Handhabung nachhaltige Schäden (Verkeimung, Kontamination) auftreten können.
Eine Entnahme von Trinkwasser ohne Wasserzähler - und damit ohne anschließende Verrechnung - gilt als Wasserdiebstahl und kann strafrechtlich geahndet werden (Die Standrohre der Feuerwehr besitzen keinen Wasserzähler).
Auch bei einer Poolfüllung über ein Standrohr der e.wa riss (mit Wasserzähler) wird für die entnommene Menge Wasser ABWASSER berechnet.

