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Abwasserbeseitigung in Ingoldingen

In der Übersicht

Den Begriff Abwasser definiert in der Bundesrepublik Deutschland § 54 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Danach ist Abwasser das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten gelten ebenfalls als Schmutzwasser.

Die Gemeinde Ingoldingen hat ein umfangreiches Leitungsnetz zur Ableitung der auf den verschiedenen Grundstücken anfallenden Abwässer. Das Schmutzwasser und teilweise auch das Niederschlagswasser werden an die Klärwerke der Abwasserzweckverbände Federbach bzw. Riß geleitet.

Der Abwasserzweckverband Federbach hat seinen Sitz bei der Gemeindeverwaltung Ingoldingen. Verbandsvorsitzender ist Herr Bürgermeister Waldemar Schulz. Die Kläranlage reinigt die Abwässer der Ingoldinger Teilorte Grodt,  Muttensweiler  und  des Bad Schussenrieder Ortsteils Steinhausen.

Das Abwasser der sonstigen Teilorte wird im Klärwerk des Abwasserzweckverbandes Riß in Warthausen gereinigt.

In der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Gemeinde Ingoldingen Abwasserssatzung (PDF-Dokument, 167,39 KB, 22.01.2026)  ist die Abwasserbeseitigung Ingoldingen im Detail geregelt.

Die aktuellen Abwassergebühren können Sie dem § 42 der Abwassersatzung entnehmen.

Gesplittete Abwassergebühr

Der Begriff gesplittete oder auch gespaltene Abwassergebühr (GAG) bezeichnet die getrennte Erhebung von Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser.

Beim Abwasser, das in eine gemeindliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (Kanalisation und Kläranlage) gelangt, wird unterschieden zwischen

  •     Schmutzwasser
  •     Niederschlagswasser (Regenwasser) aus Grundstücken
  •     Niederschlagswasser (Regenwasser) von öffentlichen Straßen und Plätzen

Die Verpflichtung zur Beseitigung dieser Abwässer haben die Länder grundsätzlich auf die Gemeinden übertragen (§ 56 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes i. V. m. den jeweiligen Landesgesetzen).

Die Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers von öffentlichen Straßen und Plätzen trägt die Gemeinde (Straßenentwässerungsanteil).

Die Kosten für die Beseitigung sowie Reinigung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers aus Grundstücken müssen grundsätzlich die Grundstückseigentümer tragen.

Die Gemeinden haben die von den Grundstückseigentümern zu tragenden Kosten der Abwasserbeseitigungseinrichtung früher über eine einheitliche Abwassergebühr abgerechnet. Für reine Schmutzwassereinleiter muss diese einheitliche Gebühr gegenüber Einleitern von Schmutz- und Niederschlagswasser angemessen reduziert werden. Diese einheitliche Einleitungsgebühr wird grundsätzlich nach dem modifizierten Frischwassermaßstab (= das aus der Wasserleitung und evtl. anderweitig, z. B. Brunnen, entnommene Wasser abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück zurückbehaltenen Wassermengen) bemessen.

Aufgrund von verschiedenen Gerichtsurteilen müssen jetzt grundsätzlich getrennte Gebühren für Schmutzwasser und Niederschlagswasser festgesetzt und erhoben werden (= gesplittete Abwassergebühr).

Kontaktdaten

Ansprechpartner für die

  • Abrechnung
  • Abwassergebühren
  • Abwasserabsetzungen

ist Petra Gerster

Ansprechpartner für die

  • Abwasseranschlüsse
  • Abwasserbeiträge
  • Flächenermittlung Versiegelungsfläche
  • geplittete Abwassergebühr

ist Irene Rohmer